Zusammenfassung

Für Arbeitgeber in Deutschland, die KI-Werkzeuge oder Agenten einführen: wann der Betriebsrat zu unterrichten ist, wann er mitbestimmt, was die KI-Verordnung ergänzt und was vor dem Start zu tun ist.

Das erfahren Sie

  • Was § 90 BetrVG bei der Planung von KI verlangt
  • Wann KI nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist
  • Was das Arbeitsgericht Hamburg zur Freigabe von ChatGPT entschieden hat
  • Welche KI-Systeme am Arbeitsplatz nach der KI-Verordnung als Hochrisiko gelten
  • Die Schritte vor dem Start und was in eine Betriebsvereinbarung zu KI gehört

Der Betriebsrat hat bei KI zwei verschiedene Rechte. Über die Planung von Arbeitsverfahren „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ muss der Arbeitgeber ihn nach § 90 BetrVG immer rechtzeitig unterrichten und mit ihm beraten. Mitbestimmen darf er nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn ein Werkzeug dazu bestimmt ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen; ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle. Ab dem 2. Dezember 2027 verlangt zudem die KI-Verordnung, vor dem Einsatz von Hochrisiko-KI am Arbeitsplatz Arbeitnehmervertreter und Betroffene zu informieren. Dieser Leitfaden zeigt, was wann gilt und was vor dem Start zu tun ist.

Viele KI-Einführungen werden von IT und Geschäftsführung geplant und der Belegschaft zum Start angekündigt. In Betrieben mit Betriebsrat ist das zu spät. Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt Information schon in der Planung, und bei Werkzeugen, die Beschäftigte überwachen können, braucht es eine Einigung.

Dieser Leitfaden zeigt, welche Rechte der Betriebsrat bei KI hat, was das erste Urteil zu ChatGPT sagt, was die KI-Verordnung ab 2027 ergänzt und wie Sie den Betriebsrat so einbinden, dass die Einführung Wochen statt Monate kostet.

Hat der Betriebsrat bei der Einführung von KI mitzubestimmen?

Er hat immer ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht und ein Mitbestimmungsrecht, wenn ein Werkzeug Beschäftigte überwachen soll. Nach § 90 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ rechtzeitig unterrichten.[1] Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt er mit bei technischen Einrichtungen, „die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“.[2]

RechtVorschriftWas es bedeutet
Unterrichtung und Beratung§ 90 BetrVGBei jeder Planung von KI-Einsatz, rechtzeitig und mit Unterlagen[1]
Mitbestimmung§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVGBei Werkzeugen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung; ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle[2]
Sachverständiger§ 80 Abs. 3 BetrVGGilt bei der Beurteilung von KI als erforderlich[3]
Auswahlrichtlinien§ 95 Abs. 2a BetrVGZustimmung auch, wenn KI beim Aufstellen der Richtlinien eingesetzt wird[4]
Information nach KI-VerordnungArt. 26 Abs. 7 KI-VOVor dem Einsatz von Hochrisiko-KI am Arbeitsplatz, ab 2. Dezember 2027[8][10]

Die Rechte gelten nebeneinander. Ein Werkzeug, das nur unterrichtungspflichtig ist, kann durch eine andere Konfiguration mitbestimmungspflichtig werden, etwa wenn es plötzlich Auswertungen je Person liefert.

Was verlangt § 90 BetrVG bei KI?

§ 90 BetrVG verlangt, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat schon in der Planung unterrichtet und mit ihm berät, nicht erst zum Start. Die Unterrichtung muss „rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen“ erfolgen, und die Beratung so rechtzeitig, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können.[1] Die Vorschrift nennt den Einsatz von Künstlicher Intelligenz ausdrücklich.[1]

Für die Praxis heißt das: Der Betriebsrat erfährt von einem KI-Projekt, bevor Anbieter, Konfiguration und Zeitplan feststehen. Ein fertig eingerichtetes Werkzeug, das zum Start vorgestellt wird, verfehlt diesen Zeitpunkt in aller Regel.

§ 90 gibt dem Betriebsrat kein Vetorecht. Er kann den Einsatz nicht blockieren, aber er muss gehört werden, und seine Einwände müssen in die Planung eingehen können.[1] Wer das ernst nimmt, hat beim Mitbestimmungsrecht später weniger Streit.

Wann ist KI mitbestimmungspflichtig nach § 87 BetrVG?

KI ist mitbestimmungspflichtig, wenn das Werkzeug dazu bestimmt ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst die „Einführung und Anwendung“ solcher technischen Einrichtungen; kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle, und ihr Spruch ersetzt die Einigung.[2]

Über die Planung von KI müssen Sie den Betriebsrat in jedem Fall rechtzeitig unterrichten, bevor Entscheidungen fallen. Seine Zustimmung brauchen Sie, wenn das Werkzeug erfasst, was Beschäftigte tun oder wie gut sie es tun.

Viele KI-Werkzeuge erfassen genau das: wer sich wann angemeldet hat, was gefragt wurde, welche Aufgaben erledigt sind. Ein Agent, der protokolliert, welcher Beschäftigte welche Anfrage gestellt hat, oder ein Dashboard mit KI-Nutzung je Person liegt nahe an § 87 Abs. 1 Nr. 6. Entscheidend ist, was das Werkzeug aufzeichnet und wer darauf zugreifen kann.

Betriebsräte gibt es vor allem in größeren Betrieben. Im Jahr 2024 hatten etwa 7 % der privatwirtschaftlichen Betriebe ab fünf Beschäftigten einen Betriebsrat, in ihnen arbeiteten aber rund 37 % der Beschäftigten, im Westen etwa 38 % und im Osten etwa 31 %.[7]

Braucht die Freigabe von ChatGPT die Zustimmung des Betriebsrats?

Nicht zwingend. Das Arbeitsgericht Hamburg wies im Januar 2024 im Eilverfahren den Antrag eines Konzernbetriebsrats zurück, die Nutzung von ChatGPT zu untersagen.[6] Die Arbeitgeberin hatte die Nutzung über den Browser und private Konten der Beschäftigten erlaubt und Richtlinien veröffentlicht, nichts installiert und keine Daten über die Nutzung erhalten; eine Überwachung sah das Gericht deshalb nicht.[6]

Die Entscheidung ist enger, als sie klingt. Die Kanzlei Gleiss Lutz, die über sie berichtete, warnte, dass schon kleine Abweichungen im Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis führen könnten, „insbesondere, wenn Arbeitgeber firmeneigene KI-Systeme nutzen oder Zugriff auf von Systemen erhobene Daten haben“.[6] Firmenkonten mit Nutzungsprotokollen sind ein anderer Fall als private Konten im Browser.

Die Frage ist selten, ob ein Werkzeug KI nutzt. Sondern ob es die Menschen beobachten kann, die es nutzen.

Welche Daten ein Agent erfasst und wer Zugriff darauf hat, lässt sich vorab festlegen. Unser Leitfaden dazu, was Ihr KI-Agent wirklich sehen kann, zeigt, wie Sie Zugriffe und Protokolle bewusst entscheiden. Genau danach fragt ein Betriebsrat.

Darf der Betriebsrat einen KI-Sachverständigen hinzuziehen?

Ja. Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG „insoweit als erforderlich“.[3] Die Einzelheiten werden mit dem Arbeitgeber vereinbart, und beide Seiten können sich auch auf einen ständigen Sachverständigen einigen.[3]

Für Arbeitgeber ist das kein Nachteil. Ein Sachverständiger, der das Werkzeug versteht, beschleunigt die Beratung oft, weil Fragen nicht über Wochen hin und her gehen. Planen Sie die Zeit dafür ein, statt sie am Ende zu verlieren.

Eine weitere Vorschrift betrifft Personalauswahl. Nach § 95 Abs. 2a BetrVG gilt das Zustimmungsrecht zu Auswahlrichtlinien bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen auch dann, wenn beim Aufstellen der Richtlinien KI zum Einsatz kommt.[4]

Welche KI-Systeme gelten am Arbeitsplatz als Hochrisiko?

Die KI-Verordnung stuft KI am Arbeitsplatz als Hochrisiko ein, wenn sie Entscheidungen über Menschen trifft oder prägt. Anhang III nennt KI für Einstellung und Auswahl sowie für Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderungen und Kündigungen, für die Zuweisung von Aufgaben „aufgrund des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale“ und für die Beobachtung und Bewertung von Leistung und Verhalten.[9] Vor dem Einsatz solcher Systeme müssen Arbeitgeber „die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer“ informieren.[8]

Diese Pflicht gilt nach dem Digital-Omnibus ab dem 2. Dezember 2027 für die Hochrisiko-Systeme aus Anhang III.[10] Sie tritt neben die Rechte aus dem BetrVG und ersetzt sie nicht.[8]

Die meisten KI-Werkzeuge im Büroalltag stehen nicht auf dieser Liste. Ein Schreibassistent, eine Besprechungszusammenfassung oder ein Agent, der Angebote entwirft, entscheidet nichts über die Person, die ihn nutzt. Derselbe Agent wird Hochrisiko, wenn seine Ergebnisse genutzt werden, um Beschäftigte zu bewerten oder Aufgaben nach persönlichen Merkmalen zu verteilen.[9] Unser Leitfaden zur KI-Verordnung für kleine Unternehmen behandelt die übrigen Pflichten.

Was tun Sie, bevor ein KI-Werkzeug live geht?

Binden Sie den Betriebsrat in der Planung ein, bevor das Werkzeug eingerichtet ist. § 90 BetrVG verlangt das für jede Planung von KI-Einsatz, und bei Überwachungseignung brauchen Sie ohnehin eine Einigung.[1][2] Diese sechs Schritte machen aus der Beteiligung einige Wochen Planung statt eines gestoppten Projekts.

1

Erfassen, wen das Werkzeug betrifft

Listen Sie auf, wer es nutzt und wessen Arbeit es berührt, nach Team und Standort.
2

Auflisten, was es aufzeichnet

Halten Sie fest, was das Werkzeug über Beschäftigte protokolliert, wer die Protokolle sehen kann und wie lange sie gespeichert bleiben.
3

Festlegen, wofür es nicht dient

Legen Sie schriftlich fest, ob das Werkzeug zur Bewertung oder Überwachung genutzt werden darf. Wenn nicht, richten Sie es so ein, dass es das nicht kann.
4

Den Betriebsrat früh unterrichten

Unterrichten Sie den Betriebsrat in der Planung, mit den Unterlagen, die er zur Beurteilung braucht.
5

Die Regeln vereinbaren

Schließen Sie bei Mitbestimmungspflicht vor dem Start eine Betriebsvereinbarung; sonst veröffentlichen Sie klare Regeln.
6

Die Beschäftigten informieren

Erklären Sie den Betroffenen vor der ersten Nutzung, was das Werkzeug tut, was es aufzeichnet und an wen sie sich wenden.

Was gehört in eine Betriebsvereinbarung zu KI?

Eine Betriebsvereinbarung zu KI legt fest, wofür ein Werkzeug da ist, was es aufzeichnet und was mit den Aufzeichnungen nie geschehen darf. Sie ist der übliche Weg, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auszuüben.[2] Die folgenden Punkte decken ab, wonach Betriebsräte in der Regel zuerst fragen.

ThemaWas die Vereinbarung regelt
ZweckFür welche Aufgaben das Werkzeug da ist und welche Nutzungen ausgeschlossen sind
Erfasste WerkzeugeBenannte Werkzeuge und Versionen, und wie neue hinzukommen
Aufgezeichnete DatenWas über Beschäftigte protokolliert wird, wo und wie lange
Zugriff auf ProtokolleWer Protokolle einsehen darf und aus welchem Anlass
Leistungs- und VerhaltenskontrolleOb Aufzeichnungen zur Bewertung einzelner Personen genutzt werden dürfen (meist: nein)
SchulungWas Beschäftigte vor der Nutzung lernen
ÜberprüfungWann die Vereinbarung erneut geprüft wird, etwa jährlich

Eine Vereinbarung, die Werkzeug, Aufzeichnungen und ihre Grenzen benennt, ist schneller beschlossen als eine allgemeine Klausel zu „KI“. Sie schützt auch den Arbeitgeber, weil sie schriftlich zeigt, was das Werkzeug tut, bevor es eine Beschwerde gibt.

Was gilt in Betrieben ohne Betriebsrat?

Ohne Betriebsrat gibt es keine Mitbestimmung nach dem BetrVG, aber die Beschäftigten können einen wählen. Betriebsräte werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt, von denen drei wählbar sind.[5] Ab dem 2. Dezember 2027 verlangt die KI-Verordnung zudem, die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Einsatz von Hochrisiko-KI am Arbeitsplatz zu informieren.[8][10]

Auch ohne Pflicht lohnt es sich, die Belegschaft früh und konkret zu informieren. Wer weiß, was ein Werkzeug aufzeichnet und wer es sieht, nutzt es eher und beschwert sich seltener. Die Schritte oben gelten deshalb auch hier, ohne Schritt 5.

Wann spielt das für einen KI-Agenten eine Rolle?

Die Beteiligung der Beschäftigten wird wichtig, sobald ein Agent neben der Belegschaft arbeitet oder auf ihre Arbeit zugreift: Fragen beantwortet, Aufgaben verteilt oder Ergebnisse prüft. Ein Agent, der festhält, wer was gefragt hat, kann Beschäftigte überwachen, ob das beabsichtigt ist oder nicht, und bringt damit den Betriebsrat ins Spiel.[2] Ein Agent, dessen Aufzeichnungen und Zugriffe vorab entschieden sind, macht dieses Gespräch kurz.

Die Einführung selbst braucht ebenfalls einen Plan für die Menschen, die den Agenten nutzen. Unser Leitfaden dazu, wie Sie einen KI-Agenten ins Team einführen, deckt die ersten 30 Tage ab. Für die Wahl zwischen einem allgemeinen KI-Werkzeug und einem Agenten, der um Ihre Abläufe und Freigaben gebaut ist, lesen Sie was ein Custom Agent ist und wann er sich lohnt.

Häufig gestellte Fragen

Muss der Betriebsrat der Einführung von KI zustimmen? Nicht immer. Über geplanten KI-Einsatz muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 90 BetrVG rechtzeitig unterrichten und mit ihm beraten. Zustimmen muss der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn das Werkzeug dazu bestimmt ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen; ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle. Viele KI-Werkzeuge erfassen, wer was wann getan hat, und können deshalb darunter fallen.

Ist die Nutzung von ChatGPT im Betrieb mitbestimmungspflichtig? Nicht zwingend. Das Arbeitsgericht Hamburg entschied im Januar 2024 im Eilverfahren, dass die Freigabe von ChatGPT über den Browser und private Konten der Beschäftigten kein Mitbestimmungsrecht verletzte, weil der Arbeitgeber keine Daten über die Nutzung erhielt. Bei Firmenkonten mit Nutzungsprotokollen oder eigenen KI-Systemen kann das anders aussehen.

Darf der Betriebsrat einen Sachverständigen für KI hinzuziehen? Ja. Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG als erforderlich. Die Einzelheiten werden mit dem Arbeitgeber vereinbart. Arbeitgeber und Betriebsrat können sich auch auf einen ständigen Sachverständigen einigen.

Was gilt in Betrieben ohne Betriebsrat? Ohne Betriebsrat gibt es keine Mitbestimmung nach dem BetrVG, aber die Beschäftigten können ab fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern einen wählen. Ab dem 2. Dezember 2027 verlangt die KI-Verordnung außerdem, die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Einsatz von Hochrisiko-KI am Arbeitsplatz zu informieren, auch ohne Arbeitnehmervertretung. Beschäftigte früh und konkret zu informieren, ist in jedem Fall sinnvoll.

Quellen

  1. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte, abgerufen am 16. Oktober 2026.
  2. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 87 Mitbestimmungsrechte, abgerufen am 16. Oktober 2026.
  3. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 80 Allgemeine Aufgaben, abgerufen am 16. Oktober 2026.
  4. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 95 Auswahlrichtlinien, abgerufen am 16. Oktober 2026.
  5. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 1 Errichtung von Betriebsräten, abgerufen am 16. Oktober 2026.
  6. Gleiss Lutz, Arbeitsgericht Hamburg zu ChatGPT: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, 27. März 2024, zu Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2024, 24 BVGa 1/24, abgerufen am 16. Oktober 2026.
  7. Hohendanner und Kohaut, Tarifbindung und betriebliche Interessenvertretung: Ergebnisse aus dem IAB-Betriebspanel 2024, WSI-Mitteilungen 78 (4/2025), abgerufen am 16. Oktober 2026.
  8. AI Act Service Desk, Artikel 26: Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, Absatz 7, abgerufen am 16. Oktober 2026.
  9. AI Act Service Desk, Anhang III: Hochrisiko-KI-Systeme, Nummer 4, abgerufen am 16. Oktober 2026.
  10. AI Act Service Desk, Article 113: Entry into force and application, konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026, auf Englisch, abgerufen am 16. Oktober 2026.